Allgemeine Messe- und Ausstellungsbedingungen des FAMA Fachverband Messen und Ausstellungen e.V. 

  1. Allgemein
    1. Die nachstehenden Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen des FAMA Fachverbandes Messen und Ausstellungen e. V. (im Folgenden: „aMAB“) regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem Veranstalter einer Messe/Ausstellung und dem jeweiligen Aussteller. Mit seiner Anmeldung erkennt der Aussteller diese aMAB, die für die jeweilige Messe/Ausstellung gegebenenfalls gültigen „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ (im Folgenden: „bMAB“) und die gegebenenfalls gültige „Hausordnung“ als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Messe/Ausstellung tätigen Mitarbeiter an.
    2. Die aMAB können durch die für die jeweilige Messe/Ausstellung gültigen bMAB ergänzt oder geändert werden. Im Falle abweichender Bestimmungen in den jeweiligen Bestimmungen gilt folgende Rangordnung:
      • Die individuelle vertragliche Vereinbarung hat Vorrang vor den bMAB,
      • die bMAB haben Vorrang vor den aMAB
    3. ​Von den aMAB und/oder den bMAB abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers, die den aMAB und/oder den bMAB entgegenstehen, werden, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde, nicht Vertragsbestandteil.
    4. Der Veranstalter ist berechtigt, für die Erbringung seiner Leistung eine Vergütung zu verlangen. Die Vergütung des Veranstalters umfasst alle vom Veranstalter für den Aussteller für die Durchführung der Veranstaltung erbrachten Haupt- und Nebenleistungen. Die Vergütung für die Hauptleistungen ist aus der Anmeldung und aus den „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ zu ersehen und umfasst insbesondere die Standmiete, Planungs- und Organisationsleistungen, die Einbindung des Ausstellers in das Werbekonzept der Messe/Ausstellung, die Vermittlung von veranstaltungsbezogenen Verträgen mit Dritten, die Erbringung von veranstaltungsbezogenen Dienstleistungen sowie vom Veranstalter zu erbringende Leistungen des Standbaus. Die weiteren Kosten für die auf Antrag des Ausstellers erbrachten Nebenleistungen, wie insbesondere das Bereitstellen von für den Bezug von Gas, Wasser, Strom, Internet oder sonstiger Telekommunikation notwendigen Versorgungsanlagen, zusätzliche Standbauleistungen oder die Vermietung von Mobiliar, sind Teil der Vergütung des Veranstalters. Von Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erbrachte Leistungen für den Aussteller sind nicht Teil der vertraglichen Verpflichtungen des Veranstalters und auch nicht Teil der Vergütung des Veranstalters, auch wenn die Erbringung dieser Leistungen durch den Veranstalter vermittelt wurde. Der Fachverbandsbeitrag wird je überlassenem Quadratmeter netto berechnet und auf
      der Gesamt-Rechnung zur Vergütung gesondert ausgewiesen. Der Fachverbandsbeitrag ist nicht Teil der Vergütung des Veranstalters.
  2. Anmeldung
    1. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt unter Verwendung des rechtsgültig unterschriebenen Anmeldeformulars. Im Falle der Anmeldung durch die Verwendung eines Online-Formulars ist diese auch ohne Unterschrift durch Absenden an den Veranstalter gültig.
    2. Vom Aussteller im Zuge der Anmeldung gestellte Bedingungen und/oder Vorbehalte, etwa zur genauen Position des Messestandes oder zur Exklusivität in einer Produktgruppe, sind unzulässig und für den Vertragsabschluss unbeachtlich. Sie entfalten nur dann rechtliche Wirksamkeit, wenn Sie vom Veranstalter vor oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses individuell schriftlich bestätigt werden.
    3. Die Anmeldung stellt ein Angebot des Ausstellers dar, an das der Aussteller bis 8 Tage nach dem in den bMAB bekanntgegebenen Anmeldeschluss, längstens bis 6 Wochen vor der Eröffnung der Messe/Ausstellung gebunden ist, sofern inzwischen nicht die Zulassung erfolgt ist. An Anmeldungen, die nach dem Anmeldeschluss oder 6 Wochen vor der Eröffnung der Messe/Ausstellung eingehen, bleibt der Aussteller 14 Tage gebunden.
  3. Zulassung / Vertragsschluss
    1. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller, per Brief, Telefax oder per elektronischer Übermittlung (beispielsweise per E-Mail), ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen (im Folgenden: „Teilnahmevertrag“). Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungsgegenstände entscheidet der Veran-
      stalter, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzw. des Messe-/ Ausstellungsausschusses.
    2. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt, noch zugesagt werden.
    3. Eine ordentliche Kündigung des Teilnahmevertrages ist ausgeschlossen, wobei das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt bleibt. Der Veranstalter ist insbesondere berechtigt, eine außerordentliche Kündigung des Teilnahmevertrages aus wichtigem Grund fristlos auszusprechen, wenn die Bedingungen zur Zulassung des Ausstellers nachträglich wegfallen oder
      nicht mehr erfüllt sind, sowie wenn trotz zweimaliger Mahnung nachhaltig Zahlungsverzug des Ausstellers besteht. Ein wichtiger Grund ist ferner gegeben, wenn der Veranstalter feststellt, dass die Durchführung der Messe/Ausstellung mangels Beteiligung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Im Falle einer vom Aussteller zu vertretenden außerordentlichen Kündigung ist der Veranstalter berechtigt, einen Betrag in Höhe von 50 % der Vergütung im Sinne der Ziffer 1.4. als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen.
    4. Auf Antrag des Ausstellers ist seine Entlassung aus dem Teilnahmevertrag möglich (siehe Ziffer 4.). Der Veranstalter ist hierzu nicht verpflichtet.
    5. Die auszustellenden Waren oder Exponate müssen der Nomenklatur der Messe/Ausstellung entsprechen. Die Ausstellung nicht gemeldeter oder nicht zugelassener Waren ist unzulässig.
  4. Entlassung aus dem Vertrag
    1. Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung ausnahmsweise vom Veranstalter eine Entlassung aus dem Vertrag zugestanden, so sind vom Aussteller 25 % der Vergütung des Veranstalters (gemäß Ziffer 1.4.) als Entschädigung zu entrichten. Dem Aussteller wird im konkreten Fall ausdrücklich das Recht eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
    2. Die Geltendmachung eines dem Veranstalter tatsächlich entstandenen höheren Schadens wird durch Ziffer 4.1. nicht ausgeschlossen. Der Veranstalter hat insofern ein Wahlrecht, ob er die Pauschale nach Ziffer 4.1. oder den tatsächlich entstandenen Schaden geltend macht.
    3. Der Antrag auf Entlassung aus dem Vertrag kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt. Der Veranstalter kann die Entlassung aus dem Vertrag unter die Bedingung stellen, dass die zugeteilte Standfläche anderweitig verwertet werden kann. Die Neuzuteilung der Standfläche an einen anderen Aussteller entspricht dann einer Entlassung aus dem Vertrag.
  5. Höhere Gewalt
    1. Wird dem Aussteller nach Vertragsschluss die Teilnahme an der Messe/Ausstellung durch Umstände unmöglich, die weder vom Veranstalter noch vom Aussteller zu vertreten sind und die der Aussteller auch weder vorhersehen, noch abwenden konnte, so hat der Aussteller einen Anspruch auf Entlassung aus dem Vertrag, wobei die Regelung der Ziffer 4.1. dieser aMAB entsprechende Anwendung findet.
    2. Der Veranstalter ist berechtigt die Durchführung der Messe/Ausstellung aus wichtigem Grunde abzusagen, die Messe/Ausstellung zeitlich und/oder räumlich zu verlegen, oder die Durchführung der Messe/Ausstellung zu verkürzen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Durchführung der Messe/Ausstellung zum ursprünglich festgesetzten Zeitpunkt auf Grund eines externen unvorhersehbaren und auch mit äußerster Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses höherer Gewalt objektiv unmöglich wird (Ereignis höherer Gewalt). Einem Ereignis höherer Gewalt stehen die Fälle gleich, in denen die Durchführung der Messe/Ausstellung zum ursprünglich festgesetzten Zeitpunkt auf Grund einer weder vom Veranstalter, noch vom Aussteller zu vertretenden behördlichen, beziehungsweise landes- oder bundesrechtlichen Anordnung, Verfügung oder Maßnahme objektiv unmöglich wird.
    3. Im Falle der Verkürzung der Messe/Ausstellung aus wichtigem Grund nach Ziffer 5.2. hat der Aussteller nur dann einen Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Vergütung nach Ziffer 1.4., wenn durch die Verkürzung mehr als 35 % der ursprünglichen Laufzeit der Messe/Ausstellung entfallen.
    4. Im Falle der Absage der Messe/Ausstellung aus wichtigem Grund nach Ziffer 5.2. werden der Veranstalter und der Aussteller von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit. Der Vertrag ist rückabzuwickeln, wobei der Veranstalter berechtigt ist vom Aussteller den Ausgleich eines angemessenen Anteils an den durch die Vorbereitung der Veranstaltung entstandenen Kosten und eine
      Entschädigung für die bereits erbrachten Leistungen zu verlangen. Der insofern vom Aussteller zu entrichtende Betrag ermittelt sich aus den beim Veranstalter bereits angefallenen Kosten bis zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung, welche dann im Verhältnis der vom Aussteller individuell angemieteten Standfläche zur gesamten Nettoausstellungsfläche aufzuteilen sind. Der so ermittelte Betrag darf 25 % der Vergütung im Sinne der Ziffer 1.4. nicht übersteigen.
    5. Im Falle einer örtlichen und/oder zeitlichen Verlegung der Messe/Ausstellung aus wichtigem Grund nach Ziffer 5.2. besteht das Vertragsverhältnis fort und der Aussteller ist weiterhin daran gebunden. Der Vertrag gilt als für die verlegte Messe/Ausstellung geschlossen. Sofern der Aussteller den Nachweis führt, dass ihm die Teilnahme am Ersatztermin und/oder –ort objektiv unmöglich ist, so hat der Aussteller einen Anspruch auf Entlassung aus dem Vertrag, wobei die Regelung der Ziffer 4.1. dieser aMAB entsprechende Anwendung findet.
    6. In den Fällen der Ziffern 5.3., 5.4. und 5.5. ist die Geltendmachung von sonstigen Schadenersatzansprüchen für beide Vertragsparteien ausgeschlossen, es sei denn, diese haben ihren Rechtsgrund in grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln der in Anspruch genommenen Vertragspartei oder deren Erfüllungsgehilfen.
    7. Sofern in Folge eines der in Ziffer 5.2. beschriebenen Ereignisse die Durchführung der Messe/Ausstellung nachträglich unter den Vorbehalt der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen gestellt wird, berechtigen die mit der Umsetzung dieser Auflagen verbundenen Einschränkungen den Aussteller nicht dazu, die Vergütung des Veranstalters zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Standeinteilung
    1. Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe- und Ausstellungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Die Standeinteilung wird dem Aussteller in Textform mitgeteilt, unter Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer.
    2. Besondere Wünsche des Ausstellers werden bei der Standzuteilung nach Möglichkeit berücksichtigt; hierzu besteht aber keine rechtliche Verpflichtung.
    3. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Eine Veränderung der Fläche darf insbesondere erfolgen, um die vorgegebenen Mindestmaße des Standes zu erreichen und hat ansonsten die Interessen des Ausstellers angemessen zu berücksichtigen.
    4. Beanstandungen des Ausstellers gegen die Standeinteilung müssen innerhalb von 8 Tagen nach deren Erhalt in Textform erfolgen.
    5. Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung der zugeteilten Standfläche erforderlich ist. Diese darf höchstens 3 % der Standfläche betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Vergütung. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und
      Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge zu verlegen.
    6. Eine Verlegung der Standfläche nach erfolgter und abgeschlossener Standeinteilung darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der Veranstalter hat dem betroffenen Aussteller eine möglichst gleichwertige Standfläche als Ersatz zuzuweisen. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, die ihm neu zugewiesene Standfläche innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung zu beanstanden, im Sinne der Ziffer 6.3. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Halle.
    7. Wenn es dem Veranstalter in Fällen der Ziffer 6.5. nicht möglich ist, dem betroffenen Aussteller eine möglichst gleichwertige Standfläche als Ersatz zuzuweisen, so ist der Aussteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bereits entrichtete Vergütung nach Ziffer 1.4. ist dem Aussteller in diesem Fall zurückzuzahlen, wobei das Recht auf Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ansonsten ausgeschlossen ist. Der Rücktritt hat in Textform zu erfolgen.
    8. Alle sonstigen nachträglichen Änderungen der Standeinteilung, beispielsweise bezüglich der Art oder der Maße des Standes, hat der Veranstalter dem betroffenen Aussteller unverzüglich mitzuteilen.
    9. Ist der Veranstalter nach erfolgter Standzuteilung nach Maßgabe der bMAB oder dieser aMAB berechtigt, die Standfläche anderweitig zu verwerten, so steht es im freien Ermessen des Veranstalters, wie er im Interesse des Gesamtbildes der Veranstaltung und der Interessen der übrigen Aussteller diese Verwertung vornimmt. Er darf insbesondere andere Aussteller mit deren Zustimmung auf die nicht bezogene Standfläche verlegen oder den Stand in anderer Weise dekorativ ausfüllen. In diesem Falle hat der Aussteller, dem die Fläche ursprünglich zugewiesen war, keinen Anspruch auf Minderung der Vergütung. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten dieses Ausstellers.
  7. Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte, Mitaussteller
    1. Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung des Veranstalters in Textform, die ihm zugewiesene Standfläche ganz oder teilweise frei oder entgeltlich an Dritte zu überlassen oder sie mit einem anderen Aussteller zu tauschen.
    2. Die Aufnahme eines Mitausstellers ist nur zulässig, wenn sie vor der Veranstaltung vom Aussteller angemeldet und vom Veranstalter in Textform genehmigt wurde. Der Hauptaussteller und die Mitaussteller eines Standes haben einen gemeinschaftlichen Vertreter in der Anmeldung zu benennen. Mitteilungen und Erklärungen des Veranstalters gegenüber dem benannten Vertreter gelten als allen Mitausstellern gegenüber abgegeben und zugegangen. Im Falle der Zulassung von Mitausstellern haften alle Mitaussteller für die Vergütung des Veranstalters als Gesamtschuldner.
    3. Die Repräsentation von zusätzlich vertretenen Unternehmen, welche wirtschaftliche Güter ohne eigenes Personal auf dem Stand eines Ausstellers präsentieren lassen, ist nur zulässig, wenn diese vor der Veranstaltung vom Aussteller angemeldet und vom Veranstalter in Textform genehmigt wurde. Zusätzlich vertretene Unternehmen sind als solche im Ausstellerverzeichnis zu kennzeichnen.
  8. Zahlungsbedingungen
    1. Von der vom Aussteller an den Veranstalter zu zahlenden Vergütung sind 50% innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, der Rest bis 6 Wochen vor Eröffnung zu zahlen, soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist bzw. sich aus den „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ ergibt.
    2. Rechnungen, die später als 6 Wochen vor Eröffnung ausgestellt werden, sind sofort in voller Höhe zahlbar.
    3. Nach Fälligkeit ist der Veranstalter berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Diese richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 288 BGB. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Veranstalter vorbehalten.
    4. DerVeranstalter kann nach vergeblicher Mahnung mit entsprechender Ankündigung über nicht oder nicht vollständig bezahlte Stände im Sinne der Ziffer 6.9. anderweitig verfügen. Er kann in diesem Falle die Überlassung des Standes und die Ausgabe der Aussteller-Ausweise verweigern.
    5. Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an den eingebrachten Messe-/Ausstellungsgegenständen ein Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände und kann nach schriftlicher Ankündigung diese freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände im unbeschränkten Eigentum des Ausstellers stehen.
  9. Gestaltung und Ausstattung der Stände
    1. Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen.
    2. Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers.
    3. Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maßgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten dem Veranstalter zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind dem Veranstalter bekanntzugeben.
    4. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters.
    5. Der Veranstalter kann verlangen, dass Messe-/Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. die nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der Aufforderung nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Vergütung nicht gegeben.
  10. Werbung
    1. Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbematerial und Drucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist dem Aussteller nur innerhalb des eigenen Standes gestattet.
    2. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/Lichtbilddarbietungen und AV-Medien jeder Art – auch zu Werbezwecken – durch den Aussteller bedarf ausdrücklicher Genehmigung durch den Veranstalter und ist rechtzeitig im Vorfeld anzumelden.
    3. Die Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten und Moden, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messe-/Ausstellungsbetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden.
  11. Aufbau
    1. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der in den „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ angegebenen Fristen fertigzustellen. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 12 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter über den Stand im Sinne der Ziffer 6.9. anderweitig verfügen. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Falle ausgeschlossen.
    2. Während des Aufbaus vom Aussteller bemerkte Beanstandungen zur Lage, Art oder Größe des Standes müssen dem Veranstalter unmittelbar in Textform angezeigt werden.
    3. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
  12. Betrieb des Standes
    1. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe/Ausstellung mit den angemeldeten Exponaten zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten.
    2. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Messe-/Ausstellungsschluss vorgenommen werden. Dem Veranstalter obliegt die Reinigung des sonstigen Geländes, der sonstigen Hallenteile und der Gänge.
    3. Dem Aussteller obliegt es, seinen Stand nachhaltig zu betreiben und Müll und Abfall zu vermeiden. Die Vorgaben zum Entsorgungskonzept des Veranstalters und zum Umgang mit Müll und Abfall ergeben sich aus den bMAB.
    4. Alle Aussteller sind während des Laufs der Messe/Ausstellung, sowie deren Auf- und Abbau, sich gegenseitig, gegenüber dem Veranstalter und gegenüber den Besuchern zur Rücksichtnahme verpflichtet. Der Veranstalter ist berechtigt, in den bMAB und/oder der „Hausordnung“ genaue Regelungen zur Wahrung der gegenseitigen Rücksichtnahme aufzustellen und angemessene Maßnahmen, bis hin zur außerordentlichen Kündigung des Teilnahmevertrages, zu ergreifen, falls ein Aussteller nach vorheriger Abmahnung beharrlich gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.
  13. Abbau
    1. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller verwirken gegenüber dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Netto-Vergütung. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt.
    2. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfandrecht geltend gemacht hat. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes.
    3. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen.
    4. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagert.
  14. Anschlüsse
    1. Die allgemeine Beleuchtung der Veranstaltungsfläche insgesamt wird vom Veranstalter sichergestellt.
    2. Soweit vom Aussteller Versorgungsanschlüsse für Strom, Wasser, Druckluft oder Gas gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung bekanntzugeben. Einrichtung der Anschlüsse und der faktische Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers. Bei Ringleitungen werden die Kosten anteilig auf die beteiligten Aussteller umgelegt.
    3. Sämtliche Installationen, insbesondere sämtliche Einrichtungen der Anschlüsse, dürfen nur von den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen ausgeführt werden. Diese erhalten, sofern in den bMAB nichts Abweichendes geregelt ist, sämtliche Aufträge durch Vermittlung des Veranstalters und erbringen ihre Leistung unmittelbar für und auf Rechnung des Ausstellers.
    4. Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen, nicht über die notwendigen Prüfungen und/oder Zertifikate verfügen oder deren Verbrauch deutlich höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers vom Veranstalter entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden.
    5. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und/oder nicht von den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen ausgeführter Anschlüsse entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser/Abwasser-, Gas- und Druckluftversorgung.
  15. Bewachung
    1. Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen in Form von Zugangs- und Zufahrtskontrollen übernimmt der Veranstalter, ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen von Standbaumaterial und/oder Exponaten.
    2. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen, etwa zur Nachtzeit, sind mit Genehmigung des Veranstalters zulässig.
  16. Haftung
    1. Der Veranstalter sowie seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haften nicht für Schäden aus leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen.
    2. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
    3. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht).
    4. In den Fällen der Ziffern 16.2. und 16.3. haftet der Veranstalter nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung des Veranstalters ist bei Verletzung einer Kardinalpflicht im Sinne der Ziffer 16.3. auf den vorhersehbaren, typischen Schaden beschränkt, unter Ausschluss der Haftung für Folgeschäden.
    5. Es wird den Ausstellern dringend nahegelegt, ihre Messe-/Ausstellungsgegenstände und ihre Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern.
  17. Bildrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte
    1. Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Messe-/Ausstellungsgeländes ist nur den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen und Personen gestattet.
    2. Die Bildberichterstattung über die Messe/Ausstellung in Presse, Rundfunk und den digitalen Medien bedarf einer vorherigen Akkreditierung durch den Veranstalter.
    3. Der Veranstalter ist berechtigt, zum Zwecke der Eigenwerbung während der laufenden Veranstaltung Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen zu fertigen. Das Veröffentlichen von Abbildungen einzelner Exponate bedarf der vorherigen Zustimmung des Ausstellers.
    4. Sämtliche vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Werbe- und Pressematerialien (Logos, Fotografien, Pläne, etc.) dürfen nur zum Zwecke der Eigenwerbung des Ausstellers mit seiner Teilnahme an der Messe/Ausstellung oder zum Zwecke der Berichterstattung in Presse, Rundfunk und den digitalen Medien verwendet werden.
    5. Die Ausstellung von Exponaten, welche gegen die am Ort der Messe/Ausstellung geltenden Urheber-, Marken-, Design-, Patent- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte verstoßen, ist untersagt. Im Falle einer nachgewiesenen Verletzung gegen die vorstehende Regelung ist der Veranstalter berechtigt, das Vertragsverhältnis nach Ziffer 3.3. aus wichtigem Grund zu kündigen.
    6. Sofern der Veranstalter vom Inhaber eines Schutzrechts, welches durch ein Exponat eines Ausstellers verletzt wird, unmittelbar in Anspruch genommen wird, kann der Veranstalter vom Aussteller die Freistellung von den Kosten seiner diesbezüglichen rechtlichen Verteidigung verlangen.
  18. Hausrecht
    1. Der Veranstalter übt während der Veranstaltung das alleinige Hausrecht im Messe-/Ausstellungsgelände aus und kann eine Hausordnung erlassen.
    2. Aussteller und ihre Mitarbeiter dürfen das Gelände und die Hallen erst zu den in den bMAB bestimmten Zeiten täglich betreten und müssen Hallen und Gelände spätestens zu den entsprechenden Zeiten verlassen haben.
    3. Eine Verlängerung und/oder Verkürzung der Zeiten nach Ziffer 18.2. ist im Einzelfall mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters möglich. Die Übernachtung auf dem Gelände ist verboten.
  19. Verjährung
    1. Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Ende des Monats, in den der letzte Tag der Messe/Ausstellung fällt.
    2. Alle Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter sind binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten, beginnend mit dem Ende des Monats, in den der letzte Tag der Messe/Ausstellung fällt, in Textform geltend zu machen.
    3. Die Regelungen der vorstehenden beiden Absätze gelten nicht, sofern dem Veranstalter, seinen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zur Last fällt oder die Haftung des Veranstalters sich gemäß Ziffer 16.4. nach den gesetzlichen Vorschriften richtet.
  20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters, auch dann, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden, soweit nicht in den bMAB etwas anderes festgelegt ist.
    2. Der Veranstalter hat das Recht, seine Ansprüche auch am Sitz des Ausstellers oder am Ort der Durchführung der Messe/Ausstellung gerichtlich geltend zu machen

Besondere Ausstellungsbedingungen

B 1    Allgemeine Ausstellungsbedingungen 

Diesem Mietvertrag sind die Allgemeinen Ausstellungsbedingungen des Fachverbandes Messen und Ausstellungen e.V. zu Grunde gelegt. Sie sind als Anlage beigefügt. Soweit in den Besonderen Ausstellungsbedingungen anderweitige Festlegungen getroffen wurden, gelten diese Bestimmungen

B 2 Ausstellungsort und Termine

Die Ausstellung findet vom 08. - 11.01.2023 statt.
Aufbau: 05.01. - 07.01.2023, jeweils von 08.00 – 18.00 Uhr
Dauer der Ausstellung: 4 Tage
Öffnungszeiten für Aussteller: Viertelstunde vor Beginn
Öffnungszeiten für Besucher: täglich 09.00 - 18.00 Uhr
Abbau: 11.01.2023, ab 18.15 Uhr bis 12.01.2023, 10.00 Uhr

B 3 Anmeldung

Die Eintragungen im Anmeldeformular sind ordnungsgemäß und deutlich vorzunehmen. Die Folgen nicht ordnungsgemäß ausgeführter Anmeldung trägt der Anmelder. Änderungen und Vorbehalte auf der Anmeldung sind rechtsunwirksam und gelten als nicht geschrieben.

B 4 Standmieten

Die Mietpreise betragen in der Halle:
Reihenstand: Mindestgröße 12 m²                     €     94,90 / m²
Eckstand: Mindestgröße 21 m²                           €  104,90 / m²
Kopfstand: Mindestgröße 30 m²                         €  104,90 / m²
Blockstand: Mindestgröße 48 m²                        €  104,90 / m²
Heizkosten:                                                             €    15,50 / m²
Fachverbandsbeitrag:                                            €     0,60 / m²
Katalogeintrag / Veröffentlichung im Internet   €  80,-
Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt.

B 5 Ausstellungskatalog / INTERNET

Die Ausstellungsleitung gibt einen offiziellen Ausstellungskatalog heraus und veröffentlicht die Ausstellungsdaten im INTERNET.

B 6 Gestaltung und Ausstattung der Stände

Die vorgeschriebene Standhöhe beträgt 2,5m.​ Die Kojenwände werden ungestrichen zur Verfügung gestellt und dürfen - nicht benagelt oder sonst beschädigt werden. - durch den Standaufbau in keiner Weise belastet werden. Der Boden der angemieteten Standfläche muss vom Aussteller mit einem Belag ausgestattet werden. Das Einbringen von Bolzen und Verankerungen ist nicht gestattet. Die Hallenböden dürfen nicht gestrichen werden. Der Fußboden in den Leichtbauhallen passt sich dem jeweiligen Untergrund an. Die Belastung darf 350 kg/m² nicht überschreiten. Hochbelastbarer Boden bis 800 kg/m² muss mindestens 3 Monate vor Ausstellungsbeginn angemeldet werden. Offene Rückseiten eigener Aufbauten sind zu verkleiden. Eigenmächtige Änderungen an sämtlich von der Ausstellungsleitung bereitgestellten Baulichkeiten sind nicht gestattet. Für daraus entstehende Schäden und Folgen haftet der Aussteller. Vor Aufbau der Fertigstände muss Anmeldung im Ausstelungsbüro vor Ort erfolgen. Kontrolle durch die Ausstellungsleitung.

B 7 Einfahrerlaubnis und Fahrverbot

Um beim Aufbau einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, müssen alle Fahrzeuge, die ins Ausstellungsgelände einfahren, umgehend entladen und vom Gelände entfernt werden. Um das zu gewährleisten, wird bei Einfahrt ins Gelände eine Einfahrerlaubnis gegen eine Hinterlegungsgebühr von 30€ für PKW (für 1 Std.), 30€ für LKW (für 1 Std.) ausgegeben. Wird diese Zeitdauer überschritten, verfällt die Hinterlegungsgebühr. Bitte statten Sie Ihre Aufbaumannschaft mit den entsprechenden Hinterlegungsgebühren aus. Während der Öffnungszeiten der Ausstellung ist es nicht gestattet, das Gelände zu befahren. Auf dem Gelände gilt die StVO.

B 8 Abbau

Bis zum angegebenen Abbauende müssen alle Stände geräumt und abgebaut sein. Die angebrachten Tapeten müssen vom Aussteller entfernt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Entfernen durch die Lieferfirma vorgenommen und dem Aussteller in Rechnung gestellt. Jede vorgenommene Veränderung im Freigelände und in den Hallen ist bis zum Ende des Abbautermins rückgängig zu machen.

B 9 Absage durch Pandemie oder höhere Gewalt

Im unwahrscheinlichen Fall, dass die Ausstellung nicht zeitnah verschoben werden kann und die Umstände es erfordern, dass die Messe abgesagt wird, versprechen wir Ihnen alles dafür zu tun, dass Ihre Firma möglichst 100% Ihrer Kosten der Standmiete zurückbekommen wird. Allerdings können wir im Fall höherer Gewalt unter Umständen nicht vermeiden, Ihnen gewisse Schadenskonsten in Rechnung zu stellen. Es wird dann je nach entstandener Situation die Kostengrenze auf 5% bis 15% Ihrer Standmiete festgelegt werden.

B 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

ist für beide Vertragspartner Dillingen.